DJK SC Schwarzweiss Flörsheim am Main 1924 e.V.

Download
Satzung vom 16.07.2021.pdf
Adobe Acrobat Dokument 227.3 KB

 

DJK SC Schwarzweiß Flörsheim 1924 e.V.  

 

Vereinssatzung

 

I.   Name und Wesen

 

§ 1   Der Verein führt den Namen DJK - SC Schwarzweiß Flörsheim 1924 e. V. mit Sitz in

         Flörsheim am Main. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO 1977). Er ist gegründet am 28. März 1954. Wiedergegründet als Rechtsnachfolger des 1935 durch die  NS-Behörde aufgelösten Vereins DJK - Kickers Flörsheim.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Leistungen.

§ 2     Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
          eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.

§ 4     Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Kirchengemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 5     Der Verein ist Mitglied des DJK Sportverbandes Deutsche Jugendkraft, des katholischen Bundesverbandes für Leistungs- und Breitensport. Er untersteht dessen Satzung und Ordnung. Diese Vereinssatzung unterliegt der Genehmigung des DJK Bundesverbandes. Der Verein führt die DJK-Zeichen. Seine Farben sind schwarz und weiß.

§ 6     Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes bzw. der Fachverbände und untersteht zugleich deren Satzungen und Ordnungen mit gleichen Rechten und Pflichten.

§ 7     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8     Der Verein ist unter VR4021beim Amtsgericht Wiesbaden eingetragen.

 

II.  Ziele und Aufgaben

Der Verein will seinen Mitgliedern in den einzelnen Abteilungen und Sportarten sachgerechten Sport ermöglichen und sie im christlichen Sinne fördern. Er vertritt das Anliegen des Sports in Kirche und Gesellschaft. Dem Erreichen dieser Ziele dienen folgende Aufgaben:

§ 1     Der Verein fördert den Leistungs- und Breitensport; er sorgt für die Bestellung geeigneter Übungsleiter und Übungsleiterinnen und für die notwendige Ausbildung aller Führungskräfte.

§ 2     Er bemüht sich um die Erziehung und Bildung seiner Mitglieder zu verantwortungsbewussten Christen und Staatsbürgern, zur Achtung der Andersdenkenden und Wahrung der Würde des Einzelnen in einer freien, rechtsstaatlichen, demokratischen Lebensordnung.

§ 3     Er sorgt für ausreichenden Versicherungsschutz und entsprechende Maßnahmen zur Unfallverhütung.

§ 4     Der Verein nimmt an den gemeinsamen Veranstaltungen, Konferenzen und Schulungen der verschiedenen DJK-Verbände teil und bemüht sich um Informationen über die Arbeit des Verbandes anhand entsprechender Schriften.

§ 5     Er ist bereit, Aufgaben in Kirche und Gesellschaft mitzutragen.

 

III.  Abteilungen

§ 1     Der Verein ist ein Mehrspartenverein. Er unterhält eine unbestimmte Zahl rechtlich unselbständiger Abteilungen. Keine dieser Abteilungen darf im Vereinsleben so dominieren, dass andere, weniger starke Abteilungen durch die Aktivitäten einer anderen Abteilung verdrängt oder benachteiligt werden. Ziel des Vereins ist die breite Förderung von Sportinteressen aller Vereinsmitglieder.

§ 2     Der Sportbetrieb des Vereins wird in den Abteilungen durchgeführt. Dabei können die Abteilungen nur im Namen des Gesamtvereins nach außen auftreten. Löst sich eine Abteilung auf oder gründet eine Abteilung einen neuen, eigenen Verein, so verbleibt sämtliches Vermögen im Verein.

§ 3    Die Mitgliedschaft in einer Abteilung setzt die Mitgliedschaft im Gesamtverein
         voraus.

§ 4    Die Abteilungen können sich im Rahmen dieser Satzung eine eigene Abteilungsordnung geben. Sie wird von der Abteilungsversammlung beschlossen und bedarf zu ihrer Rechtsgültigkeit der Genehmigung des erweiterten Vorstandes

§ 5     Unabhängig vom Vereinsbeitrag können die Abteilungen durch Beschluss der

          Abteilungsversammlung einen eigenen Abteilungsbeitrag erheben. Bei

 besonderem Finanzbedarf der Abteilungen können die Abteilungsversammlungen die Erhebung einer Umlage beschließen. Beide Entscheidungen bedürfen der Genehmigung des geschäftsführenden Vorstandes. Der Gesamtbeitrag wird vom Verein eingezogen.

 

IV.   Mitgliedschaft

§ 1     Der Verein nimmt in ökumenischer Offenheit jeden als Mitglied auf, der die Ziele und Aufgaben der DJK anerkennt.

§ 2     Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft

a)               Zahlende Mitglieder, die dem Verein als aktive oder passive Mitglieder angehören

b)              Ehrenmitglieder und Förderer, die sich um den Verein in besonderem Maße verdient gemacht haben. 
Der Verein ehrt selbst verdiente Mitglieder oder beantragt Ehrungen für sie nach den Ehrenordnungen des Bundes- und Diözesanverbandes.

§ 3    Die aktiven und passiven Mitglieder über 16 Jahre haben Stimmrecht und
         Wahlrecht.

§ 4    Aufnahme, Austritt, Ausschluss

a)             Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheiden die Abteilungsleiter

          Die Anmeldung zur Aufnahme in den DJK-Verein erfolgt durch schriftlichen

Aufnahmeantrag. Bei minderjährigen Antragstellern ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (Eltern, Vormund) erforderlich.

b)             Die Mitgliedschaft endet außer durch Tod durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

c)              Der Austritt aus dem Verein ist zum 30. Juni und zum 31. Dezember möglich. Die Austrittserklärung muss bis spätestens vier Wochen vor den genannten Terminen dem Vorstand schriftlich vorliegen.

d)             Über den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein entscheidet der erweiterte Vorstand. Der Ausschluss eines Mitgliedes hat zu erfolgen, wenn ein Mitglied offenkundig und fortgesetzt gegen die satzungsgemäß geforderten Mitgliedsverpflichtungen verstößt (siehe gesonderte Ausführung im Anhang an diese Satzung).

§ 5    Beiträge:

a)    Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. 

 

b)    Der Verein kann eine Aufnahmegebühr festlegen. Dieser wird vom geschäftsführenden Vorstand festgelegt und vom erweiterten Vorstand bestätigt.

c)    Jugendliche und Erwachsene, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, zahlen den Erwachsenenbeitrag.

d)    In Härtefällen können Ausnahmen gewährt werden. Über die Ausnahmefälle entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

e)    Familienmitglieder, die einen eigenen Haushalt gegründet haben, zahlen den Erwachsenenbeitrag.

f)     Mitgliedsbeiträge werden grundsätzlich im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen.

Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Der Verein zieht die Hälfte des Jahresbeitrags unter Angabe der Gläubiger-ID „DE61ZZZ00000694458“ und der Mandatsreferenz „Mitgliedsnummer / Zahlernummer“ halbjährlich am 30. Januar und am 30. Juli ein. Bei Neueintritten erfolgt eine anteilige Belastung in der Regel zum 1. des Folgemonats nach Erfassung des Vereinseintritts. Fallen die genannten Termine nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauf folgenden Bankarbeitstag.

g)    Kommt es mangels Deckung doch zu Rücklastschriften, verpflichtet sich das Mitglied, dem Verein den entsprechenden Beitrag incl. Rücklastschriftgebühren zu überweisen.

§ 6     Pflichten der Mitglieder:

a)             Am Sport und Gemeinschaftsleben der DJK aktiv teilzunehmen und die Satzung und die Ordnungen der DJK zu erfüllen.

b)              Im Sport eine faire und kameradschaftliche Haltung zu zeigen und die Pflichten gegenüber den Fachverbänden zu erfüllen.

c)              die festgesetzten Beiträge zu entrichten.

d)              Den Vorstand/die Abteilungsleitung unverzüglich über Änderungen der bei der Anmeldung angegebene Daten (Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern sowie E-MailAdresse) über den Vordruck „Aufnahmeantrag/Änderungsmeldung“ informieren.

e)             wenn sie pädagogische und leitende Aufgaben übernehmen, sich in besonderer Weise auf die Satzung der DJK und die Grundsätze ihrer Sporttätigkeit zu verpflichten.

 

§ 7   Datenschutz und Persönlichkeitsrechte

a)            Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum.

b)            Als Mitglied des Landessportbundes, der Fachverbände und des DJK Bundes- und Diözesanverbandes, ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten zu melden. Übermittelt werden können Namen und Alter der Mitglieder, Namen der Vorstandsmitglieder mit Funktion, Anschrift, Telefonnummern, Faxnummer und E-MailAdresse.

c)      Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigensatzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner  Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse und Torschützen, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Versammlungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die

Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein und – soweit aus sportlichen Gründen (z.B. Einteilung in Wettkampfklassen) erforderlich – Alter oder Geburtsjahrgang.

d)              In seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und – soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das einzelne Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung/Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen.

e)               Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.

f)                Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu.

          Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben
          und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt,
          sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf
          ist nicht statthaft. 

 

g)              Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes

(insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

 

V.   Organe

 

Die Organe zur Leitung und Verwaltung des Vereins sind:


die Mitgliederversammlung

der erweiterte Vorstand und der geschäftsführende Vorstand

 

Der Vereinsvorstand

§ 1  Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand, der von der

 Mitgliederversammlung gewählt wird. Ihm gehören der 1. Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Geschäftsführer, der Sportwart, der Schriftführer und der Kassenwart an.

Der Geistliche Beirat ist ständiges Mitglied. Zwei Mitglieder des geschäftsführenden

Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei besonderen Problemen Berater ohne Stimmrecht in den Vorstand zu berufen.

Zum erweiterten Vorstand gehören der geschäftsführende Vorstand, der Jugendleiter und die Jugendleiterin, die Abteilungsleiter und Abteilungsleiterinnen.

 

§ 2    Aufgaben des Vereinsvorstandes

         Aufgabe des erweiterten Vereinsvorstandes ist die Leitung und Verwaltung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

         Der geschäftsführende Vorstand übernimmt die Vertretung des Vereins nach innen und außen.

§ 3    Pflichten des DJK-Vereins als Mitglied des Bundesverbandes sind:

a)               die Vereinssatzung bei Satzungsänderung des Bundesverbandes entsprechend anzupassen.

b)               an den gemeinsamen Veranstaltungen und Tagungen der einzelnen DJK-Verbände teilzunehmen.

c)               Beschlüsse der Organe des Bundesverbandes zu erfüllen.

d)               die festgesetzten Beiträge termingemäß an die DJK-Verbände sowie an die Fachverbände und Landessportverbände zu leisten.

e)               für die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber den Landessportverbänden und Fachverbänden zu sorgen.

§ 4    Aufgaben der Vorstandsmitglieder

         Alle Vorstandsmitglieder sind mitverpflichtet und mitverantwortlich für die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben der DJK. Die Aufgaben für die Verwirklichung der Ziele sind im Einzelnen:

          Der Vorsitzende ist für die Führung des Vereins verantwortlich, beruft und leitet die Sitzungen und Versammlungen.

         Der Geistliche Beirat erfüllt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Vorstand, mit dem er sich um die religiöse Bildung und um die allgemeinen erzieherischen Aufgaben im Verein bemüht. Zu seinen besonderen Aufgaben gehört der seelsorgerische Dienst an den Vereinsmitgliedern.

         Der stellvertretende Vorsitzende unterstützt den Vorsitzenden bei der Erfüllung seiner Aufgaben und vertritt ihn im Verhinderungsfall.

         Der Geschäftsführer führt die laufenden Vereinsgeschäfte im Auftrag des Vorstandes, er führt den Schriftverkehr des Vereins.

         Der Kassenwart verwaltet die Kasse und stellt den Jahresabschluss auf. Die Kasse wird von den gewählten Kassenprüfern unter Vorlage der Bücher und Belege geprüft.

         Dem Jugendleiter und der Jugendleiterin sind die Betreuung und Vertretung der Jugend- und Schülerabteilungen aufgetragen. Sie erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen der DJK-Jugendordnung.

         Der Sportwart ist verantwortlich für die Koordinierung des gesamten
         Sportbetriebes.

         Der Schriftführer führt das Protokoll.

 

§ 5     Wahl und Beschlussfähigkeit

a)        Der 1. Vorsitzende, der Sportwart und der Schriftführer werden in den Jahren

mit geraden Endzahlen, der stellvertretende Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Kassenwart in den Jahren mit ungeraden Endzahlen von der Mitgliederversammlung gewählt. Ein ausgeschiedenes Mitglied kann durch Wahl ersetzt werden. Es bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Der Geistliche Beirat wird von der kirchlichen Stelle im Einvernehmen mit dem Vorstand bestellt. Der Jugendleiter und die Jugendleiterin werden von der Sportjugend des Vereins (10 bis 21 Jahre) gewählt. Die Abteilungsleiter für die einzelnen Sportarten werden von ihren Abteilungen gewählt.

b)     Der erweiterte Vorstand sowie der geschäftsführende Vorstand sind beschlussfähig, wenn wenigstens ein Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher

Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Vorstand kann Beschlüsse auch schriftlich, telefonisch, per Telefax, E-Mail, in einer Videokonferenz oder in einer gemischten Sitzung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon fassen, wenn kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht. Unabhängig von

der Art der Beschlussfassung sind alle gefassten Beschlüsse und die Art der Beschlussfassung schriftlich niederzulegen.

 

§ 6     Die Ämter des Vereinsvorstandes üben als Organ ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Die Organe des Vereins sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen im

Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§ 670 BGB) im Rahmen der vom Verein zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel, nach dem Beschluss des Vorstandes und innerhalb der steuerrechtlich zulässigen Grenzen.

a)     Die Mitgliederversammlung kann abweichend vom Absatz 1 beschließen, dass dem Vorstand/den Vorstandsmitgliedern für ihrer Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

b)     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

 

Die Mitgliederversammlung

Der Verein hält Mitgliederversammlungen in folgenden Formen ab:
Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
außerordentliche Mitgliederversammlung

 

§ 7     Zusammensetzung

          Zur Mitgliederversammlung gehören der erweiterte Vereinsvorstand und die über 16jährigen Mitglieder. Jüngere Vereinsmitglieder können der Mitgliederversammlung als Gäste beiwohnen.

§ 8    Aufgaben der Mitgliederversammlung (siehe auch Anhang zur Vereinssatzung)
         sind:

a)             Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein (Satzungsänderung, Auflösung des Vereins, Aufnahme eines anderen Vereins, Zusammenschluss mit anderen Vereinen, Eintritt in die Verbände des deutschen Sports oder Austritt).

b)              Wahl und Entlastung des Vorstandes oder von Vorstandsmitgliedern und Wahl der Kassenprüfer.

c)               Beschlussfassung über die Jahresrechnung für das abgelaufene Jahr.

d)               Festsetzung des Vereinsbeitrages.

Zu den unter a) bis d) genannten Aufgaben kann auch eine außerordentliche

Mitgliederversammlung durch den Vorstand einberufen werden, oder wenn 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe dies beim Vorstand beantragt. Ein Beschluss der sich auf Angelegenheiten des Punktes a) bezieht, bedarf einer Stimmenmehrheit von ¾ der erschienen Mitgliedern.

§ 9     Verfahrensbestimmungen 

a)     Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuberufen. Anträge auf Änderung der Satzung und zu den Angelegenheiten, bei denen zur Beschlussfassung ¾Mehrheit erforderlich ist, müssen eine Woche im Voraus schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

b)     Die Mitgliederversammlung kann im Ausnahmefall auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z. B. per Telefon- oder Videokonferenz) durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.

c)     Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist.

d)     Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

e)     Die Wahlen zum Vereinsvorstand erfolgen in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Wahlen werden grundsätzlich in geheimer Abstimmung durchgeführt, Abstimmung durch Handzeichen genügt, wenn diese beantragt wird und sich kein Widerspruch ergibt.

 

 

Das Vorschlagsrecht für die Wahlen haben:

 

die Mitgliederversammlung
der Vereinsvorstand.

 

Die in einer Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Vorsitzenden oder dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

VI.  Austritt

 

Der Austritt aus dem DJK Bundesverband kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt „Austritt“, mit einer Frist von 14 Tagen, einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Eine Einladung zur Mitgliederversammlung ist gleichzeitig dem Diözesanverband vorzulegen.

Der Austrittsbeschluss (Auszug aus dem Protokoll) ist dem Diözesanverband und Bundesverband mitzuteilen. Der Austritt wird erst rechtskräftig am Ende des Kalenderjahres und wenn der Bundesverband den Austritt nach Erfüllung aller bestehenden Verpflichtungen bestätigt.

Im Falle des Ausschlusses oder des Austritts fallen Vermögenswerte, die dem Verein der Sportpflege vom Bundesverband, Bistum oder der Pfarrgemeinde zur Verfügung gestellt wurden, an den Geber zurück.

 

 

VII.      Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt „Auflösung“, mit einer Frist von 14 Tagen, einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sollte bei der ersten

Versammlung nicht die erforderliche Hälfte der Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung schriftlich mit gleichen Fristen einzuberufen, die dann mit ¾ - Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Die Einladung zur

Mitgliederversammlung ist gleichzeitig dem Diözesan- und dem Bundesverband unverzüglich mitzuteilen.

 

 

Vorstehender Satzungstext wurde von der Mitgliederversammlung des Vereins
am 16.07.2021 in Flörsheim am Main angenommen und mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt.

 

 

Dominic Heuser                                                          Josef Stübing

 

(Geschäftsführer)                                                        (2. Vorsitzender)

 

          

 

Anhang zur Vereinssatzung

 

 

 

Mitgliedschaft § 4 d)

Dem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, ist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand durch Beschluss, der schriftlich niederzulegen, mit Gründen zu versehen und vom Vorsitzenden sowie einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied durch Einschreibebrief zuzustellen. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung an einen Rechtsausschuss des Vereins oder an den Vorstand des DJK-Diözesanverbandes zulässig.

 

Aufgaben der Mitgliederversammlung § 6

Wenn die Mitgliederversammlung als Jahresmitgliederversammlung (einmal jährlich) zusammentritt, liegt ihr folgende Tagesordnung zugrunde:

Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und der Abteilungsleiter, Vorlage der Jahresabrechnung des Vereins für das abgelaufene Haushaltsjahr durch den Kassenwart, Bericht der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstandes, Wahlen zum Vorstand (in den Jahren mit geraden Endzahlen werden der 1. Vorsitzende, der Sportwart und der Schriftführer, in den Jahren mit ungeraden Endzahlen der stellvertretende Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Kassenwart entlastet und neu gewählt), Wahl der Kassenprüfer, Beschluss über den Vereinsbeitrag für das laufende Jahr.

 

Die Einladung zur Mitgliederversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung ist dem DJK-Diözesanverband vorzulegen.                                                 

 

Folgende Paragraphen wurden geändert bzw. ergänzt:

 

IV      Mitgliedschaft - § 5 Beiträge geändert von: „Bei Neueintritten erfolgt eine anteilige Belastung zum jeweiligen Halbjahresende am 30. Juni bzw. am 22. Dezember.“ in: „Bei Neueintritten erfolgt eine anteilige Belastung in der Regel zum 1. des Folgemonats nach Erfassung des Vereinseintritts.“

 

IV      Mitgliedschaft - § 6 Pflichten der Mitglieder ergänzt um Absatz d) Änderung persönlicher Daten: „Den Vorstand/die Abteilungsleitung unverzüglich über Änderungen der bei der Anmeldung angegebene Daten (Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern sowie E-Mail-Adresse) über den Vordruck „Aufnahmeantrag/Änderungsmeldung“ informieren.“

 

Seit 16.07.2021

 

IV               Mitgliedschaft - § 5 Beiträge ergänzt um Absatz b) „Der Verein kann eine Aufnahmegebühr festlegen. Dieser wird vom geschäftsführenden Vorstand festgelegt und vom erweiterten Vorstand bestätigt.“

 

V                 Organe - § 5 Wahl und Beschlussfähigkeit erweitert b) um „Der Vorstand kann Beschlüsse auch schriftlich, telefonisch, per Telefax, E-Mail, in einer Videokonferenz oder in einer gemischten Sitzung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon fassen, wenn kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht. Unabhängig von der Art der Beschlussfassung sind alle gefassten Beschlüsse und die Art der Beschlussfassung schriftlich niederzulegen.“

 

V        Organe - § 9 Verfahrensbestimmungen ergänzt um Absatz b) „Die Mitgliederversammlung kann im Ausnahmefall auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z. B. per Telefon- oder Videokonferenz) durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.“